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  • AGB - Allgemeine Vertragsbedingungen

    ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

    I. Allgemeines

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen  Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der assistYourwork Firmeneinrichtungen GmbH & Co. KG (nachfolgend ASSISTYOURWORK genannt) und ihren Kunden in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

    2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird durch ASSISTYOURWORK ausdrücklich zugestimmt. Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit ASSISTYOURWORK ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens ASSISTYOURWORK als vereinbart.

    3. Das Angebot von ASSISTYOURWORK richtet sich ausschließlich an Firmenkunden/Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; Bestellungen von Privatleuten/Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht ausgeführt.

     

    II. Zustandekommen des Vertrages

    1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für ASSISTYOURWORK freibleibend.

    2. Der Vertrag zwischen ASSISTYOURWORK und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK zustande durch

    a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von ASSISTYOURWORK durch den Kunden,

    b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch ASSISTYOURWORK, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder

    c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch ASSISTYOURWORK und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.

     

    III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang

    1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

    2. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.

    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.

    4. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt ASSISTYOURWORK überlassen; ASSISTYOURWORK trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. ASSISTYOURWORK haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    5. Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. ASSISTYOURWORK ist im Übrigen nach Absprache mit dem Kunden berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht, sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.

     

    IV. Lieferfrist

    1. ASSISTYOURWORK ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen.

    2. Der Kunde erhält nach seiner Bestellung eine schriftliche Bestätigung übersandt, in der ihm die voraussichtliche Lieferzeit mitgeteilt wird. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn ASSISTYOURWORK die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.

    Die mitgeteilten voraussichtlichen Lieferzeiten kann ASSISTYOURWORK bei Vorleistungspflicht des Kunden (VI.5.) nur einhalten, wenn der Kunde unmittelbar die ihm gestellte Rechnung bezahlt. Die bestellte Ware wird erst nach Zahlungseingang bei ASSISTYOURWORK abgesandt. Auf verspätete Zahlung zurückzuführende Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.

    3. Ist ASSISTYOURWORK nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.

    4. Leistungen oder Lieferungen im "Eildienst" müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und Eildienstleistungen muss die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist im Eildienst beim Kunden eingegangen sein; Teillieferungen sind zulässig; die Regelungen der Ziff. IV.3. gelten sinngemäß.

    V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen

    1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von ASSISTYOURWORK .

    2. ASSISTYOURWORK liefert dem Kunden die bestellten Waren innerhalb Deutschlands frei Haus. Auf Anfrage ist eine Lieferung nach Österreich und in die Schweiz möglich; etwaige Verpackungs-, Transport-, Versand- und Versicherungskosten sowie Zölle und andere Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

    3. ASSISTYOURWORK ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

    4. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu ASSISTYOURWORK und stellt ASSISTYOURWORK von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.

     

    VI. Preise-Zahlung

    1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, berechnet ASSISTYOURWORK die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat.

    2. Die in Preislisten enthaltenen Preise und auch die schriftlich vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und bei Auslandsbestellungen zzgl. der Versandkosten und Zölle (vgl. V.2.).

    3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von ASSISTYOURWORK (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise wesentlich erhöht, ist ASSISTYOURWORK zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.

    4. Ansprüche und Forderungen von ASSISTYOURWORK sind zur sofortigen Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen; maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der  wertstellungsmäßige Zahlungseingang bei ASSISTYOURWORK.

    Nach Ablauf dieser 10 Tage tritt Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von ASSISTYOURWORK in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten.

    5.  ASSISTYOURWORK behält sich vor bei Neukunden nur gegen Vorkasse zu liefern. Bei Vorkasse gewährt ASSISTYOURWORK seinen Kunden 5% Skonto auf den Rechnungsbetrag (brutto).

    6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.

    7. ASSISTYOURWORK ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Etwaige ausnahmsweise schriftlich gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von ASSISTYOURWORK sofort fällig, wenn der Kunde Schecks oder Lastschriften aufgrund von ASSISTYOURWORK gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz angemeldet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist ASSISTYOURWORK berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

     

    VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht

    Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von ASSISTYOURWORK sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von ASSISTYOURWORK anerkannt worden sind.

     

    VIII. Gewährleistung-Haftung

    1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.

    2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber ASSISTYOURWORK anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längstens jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber ASSISTYOURWORK anzuzeigen.

    Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen ASSISTYOURWORK ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet ASSISTYOURWORK Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im Wesentlichen entspricht.

    Beanstandete Ware ist ASSISTYOURWORK zur Klärung kostenfrei zuzusenden; ergibt die Überprüfung durch ASSISTYOURWORK, dass die Ware nicht fehlerbehaftet ist, wird eine Testpauschale von 25,- € für jeden beanstandeten und geprüften Artikel zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Bei berechtigter Beanstandung trägt ASSISTYOURWORK die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Die Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung ersetzter oder reparierter sowie nach Prüfung als fehlerfrei erkannter Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden. Es gelten Ziff. III. und V.

    Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Kunde kann dann von seinen weiteren Mängelgewährleistungsansprüchen Gebrauch machen.

    4. ASSISTYOURWORK haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte und wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden.

    Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

    5. Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern ASSISTYOURWORK den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat und der Kunde Unternehmer ist, 2 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.

    IX. Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Waren sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von ASSISTYOURWORK – zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten - gegen den Kunden Eigentum von ASSISTYOURWORK .

    2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von ASSISTYOURWORK stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von ASSISTYOURWORK geliefert und identifiziert werden können.

    3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von ASSISTYOURWORK gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an ASSISTYOURWORK abgetreten; ASSISTYOURWORK nimmt diese Abtretung hiermit an.

    4. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von ASSISTYOURWORK weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber ASSISTYOURWORK nicht in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche von ASSISTYOURWORK gegen ihn erfasst, zu vereinbaren. Zwischen ASSISTYOURWORK und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen, an der durch Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums von ASSISTYOURWORK ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch ASSISTYOURWORK in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.

    5. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von ASSISTYOURWORK an ASSISTYOURWORK abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ASSISTYOURWORK eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch ASSISTYOURWORK zu übermitteln.

    6. An ASSISTYOURWORK abgetretene Ansprüche zieht der Kunde für ASSISTYOURWORK treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen von ASSISTYOURWORK verwenden.

    7. Soweit die Gesamtforderungen von ASSISTYOURWORK durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der 120 % übersteigende Teil der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach der Auswahl von ASSISTYOURWORK freigegeben.

    8. Sollten Lieferungen oder Leistungen von ASSISTYOURWORK, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, ASSISTYOURWORK sofort zu verständigen und alles zu tun, um ASSISTYOURWORK die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel (Geschäftsitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.

     

    X. Schadenersatz

    Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit ASSISTYOURWORK abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist ASSISTYOURWORK nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tage mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.

     

    XI. Gerichtsstand - Erfüllungsort

    Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 69483 Wald-Michelbach.

    Der Gerichtsstand Wald-Michelbach gilt auch für und gegen Geschäftspartner von ASSISTYOURWORK, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.

     

    XII. Anwendbares Recht

    1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und ASSISTYOURWORK liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstige der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienende Abkommen zugrunde.

    2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.

    3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

     

    XIII. Datenschutz

    Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden setzt die elektronische Speicherung von Personen- oder firmenbezogenen Daten voraus. ASSISTYOURWORK verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

     

    XIV. Teilunwirksamkeit

    Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von ASSISTYOURWORK unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.

     

    ASSISTYOURWORK

    Wald-Michelbach d. 14.01.2013

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