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Regalinspektionen
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Wir führen Regalinspektionen gem. DIN EN 15635 aus. Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link
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ZARGES Steigschutzsystem
Gem. GUV V-36, BGV D 36 § 5 (9), aber auch DIN EN 14 396 und DIN EN ISO 14 122-4, sind Steigleitern, Steigeisengänge und andere Steigmittel mit einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 5,00 m, mit baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen“ auszurüsten.
ZARGES Steigschutzsystem ZAST gem. EN 353-1 erfüllt alle hier zu beachtenden Forderungen.
Die wirtschaftliche und sichere Lösung mit ZARGES Steigschutzsystemen:
- Schienen aus verzinktem Stahl oder Edelstahl
- Befestigungen, Sicherungsläufer und Sicherheitsgurte lassen sich nach Baukastenprinzip
- vielfältig zu der im individuellen Fall optimalen Lösung kombinieren
- Alle Edelstahlausführungen gebeizt und passiviert
Steigleitern mit Doppelholm:
- An ZARGES Steigleitern nach DIN 18 799-1 und DIN EN ISO 14 122-4 und an ZARGES Schachtleitern nach DIN EN 14 396
- An Kaminen oder anderen turmartigen Bauwerken
- Als Gebäudeaufstiege (mit mehr als 10,00 m Steighöhe in einzügiger
- Bauweise – keine Notleiteranlagen gem. DIN 14 094-1)
- Bei Steigleitern für Schächte nach DIN EN 14 396 mit mehr als 5,00 m möglicher Absturzhöhe
- Steigeisengänge nach DIN EN 13 101 i. V. mit DIN 19 555 mit mehr als 5,00 m möglicher Absturzhöhe
- In Verbindung mit anderen Steigmitteln, z. B. Steigeisengänge nach DIN 1211-1 bis 3, 1212-1 bis 3, DIN 1056 oder auch Steigkästen mit ZARGES Wandhaltern mit mehr als 5,00 m möglicher Absturzhöhe
- Wenn die Platzverhältnisse vor Ort den Einsatz von Steigleitern in doppelholmiger Ausführung nicht zulassen, können auch sog. Einholmleitern eingesetzt werden, bei denen das Steigschutzsystem gleichzeitig den Leiterholm (mittig angeordnet) bildet.
- Natürlich können ZARGES Steigschutzsysteme auch an Leitern montiert werden, die nicht aus dem Hause ZARGES sind. Hier ist dann allerdings die Eignung des tragenden Steigmittels (Leiter) insbesondere auf zu erwartende, zusätzliche Lasten bauseits zu prüfen und nachzuweisen.
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