Häufig gestellte Fragen zur Planung und Ausstattung von Umkleideräumen
Beachtung der Arbeitsstätten-Richtlinien bei der Einrichtung von Umkleideräumen
Die fachgerechte Ausstattung von Umkleideräumen wirft bei deren Planern, den Arbeitgebern, viele Fragen auf. Die von Ihnen meist gestellten Fragen und relevante Antworten dazu haben wir im Nachfolgenden für Sie zusammengestellt.
Wann muss ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Umkleidemöglichkeiten anbieten?
Ein Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern dann Umkleidemöglichkeiten anbieten, wenn in dem Betrieb eine spezielle Arbeitskleidung vorgeschrieben ist. In den Umkleideräumen müssen sich außerdem fachgerechte Kleiderspinde befinden, welche mindestens eine Größe von H 1,80m x B 0,30m x T 0,50m aufweisen müssen. Dies liegt im Gesundheitsschutz begründet, wobei vor allem Sicherheitsstandards und Hygienerichtlinien eine Rolle spielen. Im Gesundheitswesen – beispielsweise in Krankenhäusern – aber auch in der Lebensmittelindustrie ist hauptsächlich die sterile Unterbringung von Kleidungsstücken der Zweck dieser Regelung.
Als kleiner Tipp ist anzumerken, dass die Anbringung von Sitzbänken das Wechseln der Kleidung und Schuhe enorm erleichtert. Um Ihren Arbeitnehmern das Umziehen so komfortabel und schonend wie möglich zu gestalten, können Sie als Arbeitgeber zwischen integrierten und freistehenden Bänken und solchen in Kombination mit einer offenen Garderobe wählen.
Inwiefern beeinflusst die Tätigkeitsart die Notwendigkeit von Aufbewahrungsräumen von Privat- und Arbeitskleidung?
Die Art der Tätigkeit ist bei der Frage, ob ein Umkleideraum zur Verfügung stehen muss, durchaus entscheidend. In der Arbeitsstättenrichtlinie heißt es: „Wenn Arbeitnehmer infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (schwarz) und Straßenkleidung (weiß) vorhanden sein“. Straßen- und Berufskleidungsspinde werden verwendet, um die vom Gesetz geforderte Schwarz-Weiß-Trennung zu befolgen und damit die Reinheitsanforderungen zu erfüllen. Ablagemöglichkeiten für bei der Arbeit nicht benötigte Kleidung müssen auch dann zur Verfügung stehen, wenn ein Arbeitgeber das Tragen einer besonderen Arbeitskleidung vorschreibt obwohl es nicht durch das Gesetz vorgegeben ist.
Was passiert, wenn Umkleideräume den Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinien nicht entsprechen?
Dass die Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinien nicht befolgt werden, liegt häufig nicht am schlechten Willen der Arbeitgeber, sondern ist schlicht durch unzureichende Platzverhältnisse bedingt. Für diese Problematik gibt es praktische Lösungen. Ist ein Raum beispielsweise für 50 Personen ausgelegt – der Arbeitgeber möchte aber Umkleidemöglichkeiten für 100 Personen schaffen – besteht die Möglichkeit, halbgeteilte oder sogenannte Z-Spinde in den Raum zu integrieren. Der halbgeteilte Spind ist horizontal geteilt, während der Z-Spind z-förmig unterteilt ist, sodass der ursprünglich für eine Person ausgelegte Spind Platz für zwei Personen bietet. Die Fächer haben in beiden Fällen die gleichen Maße und können als eigenständige Spinde genutzt werden.
Auch wenn der Platz begrenzt ist, ist es dem Arbeitgeber möglich, das Umkleiden durch den Einbau einer Sitzbank noch komfortabler zu gestalten. Zu diesem Zweck lassen sich Z-Spinde mit integrierter Sitzbank verwenden. Allerdings widersprechen diese Konstrukte den existierenden Vorschriften, sodass der Einbau dieser Garderobe zuvor von der zuständigen Berufsgenossenschaft genehmigt werden muss.
Wie müssen die Schränke angeordnet werden?
Auch bei der Aufstellung der Spinde beziehungsweise der Schränke sind einige Vorgaben zu befolgen. Ein aus der Praxis sehr bekanntes Beispiel ist die gegenüberliegende Reihenanordnung der Spinde. Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,30m von Tür zu Tür der sich einander gegenüberliegenden Spinde zu beachten. Eine in der Praxis ebenfalls gängige Variante ist die Anbringung von Garderobenschränken mit integrierten Sitzbänken. Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,80m einzuhalten. Auch für freistehende Sitzbänke ist dieser Abstand Vorschrift.
Was muss bei Umkleideräumen für Rettungsorganisationen beachtet werden?
Rettungskräfte benötigen für ihre Einsätze spezielle Kleidung und besondere Ausrüstungen. Diese außerordentlichen Anforderungen erfordern konsequenterweise auch eine andere Umsetzung bei der Planung und Ausstattung von ihren Umkleideräumen. Denn die Einsatzkleidung, welche aufgrund ihrer hohen Funktionalität viel Platz beansprucht, und die Schutzausrüstung wie beispielsweise Sicherheitsgurte, Rettungsleinen, Helme und Atemschutzmasken, müssen bei Nicht-Gebrauch fachgerecht verstaut werden können. Allerdings muss die Ausrüstung nicht nur ordentlich und sicher verstaut, sondern bei einem Einsatz der Rettungskräfte gleichzeitig auch schnell greifbar und verfügbar sein. Daher existieren speziell für Rettungsorganisationen Spinde mit einer offenen Bauweise ohne Türen.
Diese Spinde bieten den Mitarbeitern außerdem die Möglichkeit, private Wertsachen einzuschließen. Um auch hier im Ernstfall keine Zeit zu verlieren, wird an diesen Spinden ein Wertfach mit Einwurfschlitz angebracht. Die Anbringung ist so ausgerichtet, dass das Fach selbst bei geöffneter Türe nicht über das Gehäuse hinausragt und so in keiner Weise den Weg für die Rettungskräfte beeinträchtigt.
Nicht alle Rettungsorganisationen sind gleich ausgestattet – daher gibt es auch Unterschiede bei ihren Spinden. Die Spinde der Feuerwehr sind in der Regel feuerrot und speziell für die Bedürfnisse der Feuerwehrmänner ausgestattet. Auch Polizei, Rettungsgesellschaften oder andere Branchen verwenden speziell für sie ausgelegte Spinde.
Müssen eigenständige Räume für die Spinde vorhanden sein?
Sofern es den Mitarbeitern vorgeschrieben ist, dass sie spezielle Kleidung für ihre Arbeit tragen müssen, ist es laut den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften unzumutbar, dass sie sich ohne eigenständigen Raum umkleiden müssen. In der Folge ist es erforderlich, dass der Raum mit den Spinden abschließbar und nicht von außen einsehbar ist und dass er nicht zeitgleich für andere Dinge gebraucht wird.
Gibt es eine spezielle Regelung für Umkleideräume auf Baustellen?
Ja, denn wenn auf einer Baustelle Pausenräume zur Verfügung stehen, dürfen die entgegen der eben erwähnten Regelung auch als Umkleideraum genutzt werden. Allerdings ist auch hier die Vorgabe, dass entsprechend der Reinheitsanforderungen Privat- und Berufskleidung getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen. Entgegen der Erwartung vieler Personen gibt es nicht auf allen Baustellen die Pflicht für die Mitarbeiter, spezielle Arbeitskleidung zu tragen. Trotzdem ist es empfehlenswert, den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, private Wertsachen und beispielsweise Jacken während der Arbeitszeit sicher aufzubewahren. Zu diesem Zweck eignet sich beispielsweise eine offene Garderobe, das heißt eine Kombination aus Garderobe und Schließfachschrank, in welchem Wertgegenstände sicher verstaut werden können.
Muss es gesonderte Umkleideräume für Männer und Frauen geben?
Ja, grundsätzlich besagen die Richtlinien, dass Frauen und Männern eigenständige Umkleideräume zur Verfügung stehen müssen um der geschlechtlichen Trennung gerecht zu werden. Allerdings bezieht sich diese Vorschrift auf Betriebe mit mehr als 9 Mitarbeitern. Bei Betrieben mit weniger Mitarbeitern ist es laut dem Gesetz zulässig, dass sich Frauen und Männer die gleichen Räumlichkeiten als Umkleidemöglichkeit teilen – sofern sichergestellt ist, dass sie diese zeitlich getrennt voneinander nutzen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass es verschiedene Zugänge zu den Waschräumen gibt, sodass sichergestellt ist, dass niemand nur teilweise bekleidet durch allgemein begehbare Bereiche gehen muss, um zum Umkleideraum zu gelangen.